Werdet Ihr – die Bürger und Wahlberechtigten in Deutschland – all dies einfach so hinnehmen und Euch gefallen lassen?
Absolutes Verbot aller Formen von ZWANGSARBEIT (Pflichtarbeit) !, oder nicht ? War "Zwangsarbeit" / "Pflichtarbeit" / "Arbeitstherapie" / "Arbeitserziehung" / "Arbeitervermietung" / "unentlohnte erzwungene Arbeit" damals legal in der Bundesrepublik Deutschland, oder nicht? War so etwas legal in den 1950er, 1960er, 1970er und 1980er Jahren? Ist es heute legal in der Bundesrepublik Deutschland? Sind nicht die Nutzung und Nutznießung von ZWANGSARBEIT völkerrechtliche Verbrechen und stellen diese nicht schwere Menschenrechtsverletzungen und Einschränkungen der menschlichen Freiheit dar?
Absolutes Verbot aller Formen von ZWANGSARBEIT (Pflichtarbeit) !, oder nicht ?
Eine Frage, die doch bestimmt auch wichtig ist für alle heutigen "Pflichtarbeiter" in Deutschland (und relevant auch betreffend anderer Dinge, die vielleicht bald auch wieder eingeführt werden könnten in der BRD), meint Ihr nicht?
Ist meine Auslegung des völkerrechtlichen IAL-Übereinkommens C029 richtig, oder nicht ?
Absolutes Verbot aller Formen von ZWANGSARBEIT (Pflichtarbeit) !
Von Deutschland am 13.06.1956 ratifiziertes Völkerrechtliches IAO Übereinkommen
Absolutes Verbot aller Formen von ZWANGSARBEIT (mit einer genauen Definition all dieser)
IAO Übereinkommen http://www.ilo.org/ilolex/german/docs/convdisp1.htm
Übereinkommen 29 – Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930
Artikel 2
1. Als "Zwangs- oder Pflichtarbeit" im Sinne dieses Übereinkommens gilt jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner
Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat.
2. Als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Übereinkommens gelten jedoch nicht
[ … ]
(c) jede Arbeit oder Dienstleistung, die von einer person auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung verlangt wird, jedoch unter der Bedingung daß diese Arbeit oder Dienstleistung unter Überwachung und Aufsicht der öffentlichen Behörden ausgeführt wird und daß der Verurteilte nicht an Einzelpersonen oder private Gesellschaften und Vereinigungen verdingt oder ihnen sonst zur Verfügung gestellt wird;
Relevante Auszüge aus [ der offiziellen Interpretation des völkererechtlichen IAO Übereinkommen C029 in Deutsch (
international law: ILO Convention C029 in Enlish ) ]
http://www.ilo.org/public/german/st...pdf/rep-i-b.pdf
Bericht des Generaldirektors
Eine globale Allianz gegen ZWANGSARBEIT
Gesamtbericht im Rahmen der Folgemaßnahmen zur Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit
INTERNATIONALE ARBEITSKONFERENZ - 93. TAGUNG 2005
Bericht I (B) (Rev.)
INTERNATIONALES ARBEITSAMT – GENF
@ S. 5
ff
TEIL I
Verständnis und Messung der ZWANGSARBEIT in der heutigen Zeit
1.ZWANGSARBEIT: Definitionen und Konzepte
[ ………. ]
Bestimmung der Merkmale von ZWANGSARBEIT
12. […] Die andere grundlegende IAO-Urkunde, das Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957, bestimmt, daß
ZWANGSARBEIT niemals für Zwecke der wirtschaftlichen Entwicklung oder als Mittel politischer Erziehung, als Maßnahme der Diskriminirung, als Maßnahme der Arbeitsdisziplin oder als
Strafe für die Teilnahme an Streiks eingesetzt werden darf (Article 1). […]
13. […]
ZWANGSARBEIT stellt eine schwere Menschenrechtsverletzung und Einschränkung der menschlichen Freiheit dar, wie sie in den einschlägigen IAO-Übereinkommen und in anderen internationalen Instrumenten über Sklaverei, sklavereiähnliche Praktiken, Schuldknechtschaft oder Leibeigenschaft definiert wird.
14. Die IAO-Definition der
ZWANGSARBEIT umfaßt zwei grundlegende Elemente: Die Arbeit oder Dienstleistung wird unter Androhung einer
Strafe verlangt und sie wird unfreiwillig verrichtet. […] Bei der [angedrohten]
Strafe braucht es sich nicht um strafrechtliche Maßnahmen zu handeln, sondern sie kann auch die Form eines Verlustes von Rechten und Privilegien annehmen. […]
[ ………. ]
16. […] Eine
ZWANGSARBEITSSITUATION wird jedoch durch die Art der Beziehung zwischen einer Person und einem "Arbeitgeber" und nicht durch die Art der verrichteten
Tätigkeit bestimmt, wie schwer oder gefährlich die Arbeitsbedingungen auch immer sein mögen.
Auch ist die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der Tätigkeit gemäß der innerstaatlichem Gesetzgebung [
oder ein privates Arrangement oder eine Dispensation die Unrechtmäßigkeit zu dulden]
nicht maßgeblich für die Bestimmung, ob es sich um ERZWUNGENE ARBEIT handelt oder nicht. […]
Auch braucht eine Tätigkeit nicht offiziell als "Wirtschaftstätigkeit" anerkannt zu werden, um unter den Begriff "ZWANGSARBEIT" fallen zu können. So wird ein kindlicher oder erwachsener Bettler [Knecht, Diener oder Putzer], der unter Zwang tätig ist, als
ZWANGSARBEITER angesehen.
[ ………. ]
Ein universelles Konzept mit innerstaatlichen Abweichungen
29. Ein wesentliches Prinzip, daß Maßnahmen gegen
ZWANGSARBEITzugrunde liegt, besteht darin, daß
diese Praxis als ein schweres Verbrechen behandelt werden muß. Wie in dem ersten einschlägigen Übereinkommen der IAO klar festgestellt wird, ist die illegale Auferlegung von
ZWANGSARBEIT unter Strafe zu stellen, und die Mitglieder, die das Übereinkommen ratifizieren, sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die ergriffenen Strafmaßnahmen wirksam sind und streng vollzogen werden (Artikel 25). […]
30. […] In allen Gesellschaften besteht ein Risiko
flagranter Formen von ZWANGSARBEIT, bei denen sowohl die einzelnen Opfer als auch die einzelnen Täter ermittelt werden können. In solchen Fällen müssen die Täter mit der vollen Härte des Gesetzes als Verbrecher bestraft werden. Die Opfer von
ZWANGSARBEIT müssen durch Rechtsvorschriften, Maßnahmen und Programme unterstützt werden, und sie müssen in den Genuß von geeigneten Rehabilitationsmaßnahmen kommen und Arbeit mit angemessener Entlohnung erhalten.
[ ………. ]
Und um noch einmal besonders hervor zu heben
@ S. 6 –
Box 1.1
Ermittlung von ZWANGSARBEIT in der Praxis
Fehlende Einwilligung in die (
Unfreiwilligkeit der)
Arbeit (
der "Weg" in die ZWANGSARBEIT)
* "Sklaven"- oder Schuldknechtschaftsstatus aufgrund von Geburt/Abstammung
* Verschleppung oder Entführung
* Inhaftierung am Arbeitsort – in Gefängnis oder in privater Haft
* Psychologischer Zwang, d.h. ein Arbeitsbefehl, verstärkt durch eine glaubwürdige Androhung einer Strafe bei Nichtbefolgung des Befehls
* Herbeigeführte Verschuldung (durch Buchfälschung, überzogene Preise, Wertminderung der erzeugten Güter oder Dienstleistungen, Wucherzinsen usw
* Täuschung oder falsche Versprechungen hinsichtlich der Art und Bedingungen der
ARBEIT
* Einbehaltung und Nichtzahlung von Löhnen
* Einbehaltung von Ausweisen oder anderen wertvollen persönlichen Sachen
Androhung einer Strafe (das Mittel), um jemanden in ZWANGSARBEIT zu halten
Tatsächliche oder glaubwürdige Androhung von:
* Körperliche Gewalt gegen den
ARBEITNEHMER oder Familienangehörige oder enge Mitarbeiter
* Sexuelle Gewalt
* Übernatürlichen Vergeltungsmaßnahmen
* Freiheitsentzug oder sonstiger Inhaftierung
* Finanziellen Strafen
* Denunzierung bei den Behörden (Polizei, Einwanderungsbehörden usw) und Abschiebung
* Entlassung aus der derzeitigen Beschäftigung
* Ausschluss von künftiger Beschäftigung
* Ausschluss aus dem gemeinschaftlichen und sozialen Leben
* Entzug von Rechten oder Privilegen
* Entzug von Nahrung, Unterkunft oder sonstigen Notwendigkeiten
* Versetzung an einen Arbeitsplatz mit noch schlechteren Arbeitsbedingungen
* Verlust des sozialen Status
Nach diesen von Deutschland (am 13.06.1956) ratifizierten Kriterien dieses völkerrechtlichen Übereinkommens (IAO-Übereinkommen C029), was die damalige Situation institutionalisierter "Ehemaliger Heimkinder"
"in ‘Arbeitstherapie’" betrifft,
sind die Kirchen, ist der Staat, und ist das Kapital "schuldig", "schuldig", "schuldig", wie angeklagt, ohne jeden Zweife !
Zusammengestellt und zur Verfügung gestellt von Martin Mitchell in Australien (Karfreitag – 7. April 2007)
Einzig verantwortliche Person für diese Veröffentlichung: Martin Mitchell in Australien: © 2007.
Darf weiterveröffentlicht und weiterverbreitet werden, mit Deiner eigenen Einleitung (wenn Du möchtest) und mit Quellenangabe und Urheberrechtserwähnung
!
Martin Mitchell
Betreiber seit dem 17. Juni 2003 der Webseite
Heimkinder-Ueberlebende.org @
www.heimkinder-ueberlebende.org /
www.care-leavers-survivors.org sowohl wie Betreiber von
"Ehemalige Heimkinder" Blog @
www.heimkinderopfer.blogspot.com .
Ehemaliges Heimkind (Jahrgang 1946)
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Die Wahrheit und Wahrhaftigkeit sind etwas sehr schönes!
Freiheit ist keine Selbstverständlichkeit! Sie bedarf ständiger Wachsamkeit!
The price of freedom is eternal vigilance!
ALSO, LASST EUCH NICHTS VORMACHEN !